Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Abweichende Verkaufsbedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir schriftlich deren Geltung zustimmen.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und haben eine befristete Gültigkeit von 30 Tagen nach Ausstelldatum. Zwischenverkauf ist vorbehalten. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, welches wir innerhalb von 2 Wochen annehmen können. Sämtliche Aufträge, Vereinbarungen oder Änderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an allen in Rahmen der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Kalkulationen) vor.

§ 3 Preise und Zahlung

Unsere Preise verstehen sich ab Werk (EXW Seligenstadt) ohne Fracht und Verpackung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgebend sind die jeweils am Tag des Vertragsschlusses gültigen Listengrundpreise. Soweit Rabatte gewährt wurden, so gelten sie ausschließlich für die jeweilige Lieferung und sind nicht für spätere Aufträge bindend.

Bei dem Versand der Ware trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten für etwaige Transportversicherungen, Zölle, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben.

Alle Rechnungsbeträge sind sofort ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug auf unser Konto zu leisten, sofern nicht gegenteilige Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Wir sind berechtigt, vom ordnungsgemäßen Zahlungseingang weitere Lieferungen und Reparaturen abhängig zu machen und behalten uns vor, Lieferungen und Reparaturen ggf. ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.

Die Zahlung der Rechnungen hat ausschließlich auf unser Konto zu erfolgen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 4 Gewährleistung

Der Auftraggeber kann an die bestellten Waren und Arbeiten qualitative Ansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich gestellt werden können. Beanstandungen müssen unverzüglich nach Lieferung oder Beendigung des Auftrages mitgeteilt werden. Bei Mängeln kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung verlangen, wobei der Auftragnehmer berechtigt ist, statt der Nacherfüllung eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere, wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Rücktritt oder Minderung verlangen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatzlieferung besteht nicht. Gewährleistungspflichten bestehen nicht, wenn der Fehler oder der Schaden dadurch entstanden ist, dass a) der Auftraggeber einen Fehler angezeigt hat, b) der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, c) der Kaufgegenstand durch unsachgemäße Behandlung. Bedienung oder Überbeanspruchung beschädigt wurde, d) der Kaufgegenstand infolge fehlerhafter oder nachlässiger Nutzung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse ohne das Verschulden des Auftragnehmers beschädigt worden ist, e) der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach der Lieferung der Ware bzw. Beendigung des Auftrages. Eine Gewährleistung auf gebrauchte und besichtigte Kaufgegenstände ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat vorsätzlich gehandelt.

§ 5 Sicherungen

Bis zur vollständigen Befriedigung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an allen gelieferten Waren vor. Dem Auftraggeber ist jedoch bis zu unserem Widerruf gestattet, die Ware im normalen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: a) Veräußert der Auftraggeber die von uns gelieferte Ware – gleich in welchem Zustand –, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur vollständigen Befriedigung unserer sämtlichen Ansprüche aus Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Diese Ansprüche werden wir, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, weder einziehen noch die Abnehmer über die Abtretung informieren. Der Auftraggeber ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die in Betracht kommenden erforderlichen Auskünfte zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abnehmer zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. b) Verpfändung oder Sicherungsübereignung bzw. -abtretung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Ansprüche ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Pfändungen sind uns unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Nichtabnahme, Abnahmeverzug oder Rücktritt

Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist und nach einer mit Ablehnungsandrohung verbundenen angemessenen Nachfrist Abnahme und Zahlung verweigert oder schon vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen und zahlen zu wollen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten oder aber eine Erfüllung des Vertrages ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftragnehmer 25% des Bruttobestellpreises fordern, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Im Übrigen bleibt dem Auftragnehmer (z. B. bei Sonderanfertigungen) die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

§ 7 Rücktritt

Voraussetzung für die Lieferungspflicht ist neben unserer Auftragsbestätigung die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Wenn wir nach Vertragsabschluss Auskünfte erhalten, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenen Höhe nicht als unbedenklich erscheinen lassen oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Geschäftsaufsicht Konkurs, Geschäftsauflösung, Übergang u.s.w. oder wenn der Auftraggeber Vorräte, Außenstände oder gekaufte Waren verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht zahlt, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder soweit andere Zahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen

§ 8 Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsbeziehungen ist ausschließlicher Gerichtsstand in 63500 Seligenstadt. Der Auftraggeber erklärt, dass er bei Auftragserteilung über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um den Gesamtpreis vertragsgemäß zahlen zu können. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die gelieferte Ware kein Gewerk darstellt. Wird ein Einbau gewünscht, so ist hierfür ein gesonderter Auftrag zu erteilen. Im Falle von Nichterteilung eines Auftrages werden die angefallenen Planungskosten mit einer Gebühr von 15% der zu erwartenden Auftragssumme berechnet. Brandschutz und Sicherheitsmaßnahmen sind vom Planungsauftrag ausgeschlossen und gehören nicht zum Planungsaufwand. Sie sind bauseits vom Bauherrn zu klären. Erteilt der Geschäftsführer einer GmbH einen Auftrag, haftet dieser neben der GmbH als Gesamtschuldner.

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